Waldbrandschutz 2023

Waldbrandschutz für die Waldgebiete des politischen Bezirkes Rohrbach

Die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes  1975, erfolgte großzügige Öffnung des Waldes zu Erholungszwecken für jedermann macht es zwingend erforderlich, dass vorbeugende Maßnahmen für größtmöglichen Schutz vor Waldbränden gesetzt werden.

Zu diesem Zweck wurde auch heuer wieder eine Verordnung, betreffend den Waldbrandschutz für die Waldgebiete des politischen Bezirkes Rohrbach und deren Gefährdungsbereiche erlassen.

 

Waldbrandschutz-Verordnung 2023

der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. April 2023 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Rohrbach

Aufgrund  der  Bestimmungen  des  §  41  Abs.  1  Forstgesetz  1975,  BGBl.  Nr.  440/1975 i.d.g.F., wird verordnet:

 

§ 1 Schutzmaßnahmen

1)  In  den  Waldgebieten  aller Gemeinden des  Bezirkes  Rohrbach  sowie  in  deren  Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.

2)  Ein Gefährdungsbereich  ist  überall  dort  gegeben,  wo  die  Bodendecke  oder  die Windverhältnisse das  Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Der Gefährdungsbereich erstreckt sich zumindest über einen  20 m breiten Streifen außerhalb des Waldrandes.

 

§ 2 Bekanntmachung des Verbotes

Waldeigentümer*innen dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975).

 

§ 3 Strafbestimmungen

Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,--  oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

 

§ 4 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 4. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.

 

Die Bezirkshauptfrau:
Dr. Wilbirg Mitterlehner

14.06.2023