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Die nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, erfolgte großzügige Öffnung des Waldes zu Erholungszwecken für jedermann macht es zwingend erforderlich, dass vorbeugende Maßnahmen für größtmöglichen Schutz vor Waldbränden gesetzt werden.
Zu diesem Zweck wurde auch heuer wieder eine Verordnung, betreffend den Waldbrandschutz für die Waldgebiete des politischen Bezirkes Rohrbach und deren Gefährdungsbereiche erlassen.
der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. April 2023 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Rohrbach
Aufgrund der Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1 Schutzmaßnahmen
1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Rohrbach sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten.
2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Der Gefährdungsbereich erstreckt sich zumindest über einen 20 m breiten Streifen außerhalb des Waldrandes.
§ 2 Bekanntmachung des Verbotes
Waldeigentümer*innen dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975).
§ 3 Strafbestimmungen
Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 4. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.
Die Bezirkshauptfrau:Dr. Wilbirg Mitterlehner
14.06.2023